Wenn es darum geht ein Tagesgeldkonto für die eigenen Kinder, den oder die Enkel, das Patenkind oder das eigene neugeborene zu eröffnen, gibt es einiges zu beachten. Auf dieser Seite finden Sie Informationen die Ihnen dabei helfen, ein Tagesgeldkonto für eine minderjährige Person reibungslos zu eröffnen.
Die Inhaberschaft eines Kinderkontos
Da für ein Kind gespart wird, sollte das Konto auch auf den Namen dieses eröffnet werden. In den meisten fällen liegt zum Zeitpunkt der Eröffnung eine beschränkte Geschäftsfähigkeit vor, sodass alle Erziehungsberechtigten mit der Eröffnung einverstanden sein müssen. Dies muss von der jeweiligen Bank bei der Eröffnung sichergestellt werden. Dazu muss in den meisten fällen eine separate Erklärung der Eltern abgegeben werden. Diese muss über das PostIdent-Verfahren legitimiert werden. Zusätzlich muss die Elternschaft durch das Einreichen einer Kopie der Geburtsurkunde bestätigt werden.
Hierbei gibt es weitere Einzelfälle, die zu beachten sind.
Gemeinsames Sorgerecht
Wenn ein gemeinsames Sorgerecht der Eltern besteht, muss das PostIdent Verfahren von beiden Elternteilen separat durchlaufen werden. Zusätzlich verlangen einige Online-Banken eine beglaubigte Kopie der Geburtsurkunde. Dies kann in der Kirche, bei der Polizei, dem Einwohnermeldeamt oder einem Notar durchgeführt werden. Bitte schicken Sie nicht das Original ein!
Alleiniges Sorgerecht
Beim alleinigen Sorgerecht reicht die Unterschrift dieses Elternteils aus. Jedoch muss sich auch diese Person über das PostIdent-Verfahren legitimieren. Der Nachweis der zu erbringen ist erfolgt über den Sorgerechtsbeschluss oder eine Negativbescheinigung.
Unterschiedlicher Familien bzw. Nachname bei verheirateten Eltern
Bei diesem Einzelfall sollte eine Kopie der Heiratsurkunde den Antragsunterlagen für das Tagesgeldkonto beigelegt werden.
Im weiteren finden Sie die besten Tagesgeldkonten in der Übersicht. Wenn Sie weitere Informationen zum sparen für ihr Kind oder Neugeborenes, erhalten möchten, abonnieren Sie unseren Newsletter.